Schiedsstelle der Gemeinde Machern

Gemeinde Machern
Friedensrichter
Viktor Minzer
Schloßplatz 09
04827 Machern

Sprechzeiten jeweils Dienstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Machern,
Schloßplatz 9, 04827 Machern, 2. Etage, Ratssaal. Telefonische Anmeldung erwünscht.

Folgende Termine stehen Ihnen für das Jahr 2023 zur Verfügung:

- 23.05.2023 16-18 Uhr

- 30.05.2023 16-18 Uhr

- 13.06.2023 16-18 Uhr

- 27.06.2023 16-18 Uhr

- 11.07.2023 16-18 Uhr

- 25.07.2023 16-18 Uhr

- 08.08.2023 16-18 Uhr

- 22.08.2023 16-18 Uhr

In „Dringlichkeitsfällen“ können Sie mich unter der Rufnummer (03 42 92) 77 58 2 erreichen!
Selbstverständlich können Sie mir Ihr Anliegen auch schriftlich unter der oben angegebenen Anschrift zukommen lassen.
Ich werde mich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen. 

 

Wer sind Friedensrichter?

Friedensrichter ist die Amtsbezeichnung der Schiedspersonen im Freistaat Sachsen. Die Übernahme der Aufgaben erfolgt ehrenamtlich in der Freizeit. Für die Dauer von 5 Jahren werden Friedensrichter durch den Gemeinderat gewählt und vom Präsidenten des Amtsgerichts bestätigt und vereidigt.

 

Aufgaben des Friedensrichters

Die Aufgabe von Friedensrichtern besteht in erster Linie darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Friedensrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Der Friedensrichter kann für bestimmte bürgerrechtliche Rechtsstreitigkeiten; z.B. Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten oder bei Verletzung der persönlichen Ehre sowie bei der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Schadenersatz, Schmerzensgeld etc., zum Einsatz kommen.

  • Im Bereich des Strafrechts ist das Schiedsamt, der Friedensrichter, für Delikte

    • Hausfriedensbruch (§ 188 StGB)

    • Beleidigung (§§ 185 und 189 StGB)

    • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)

    • Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB)

    • Bedrohung (§ 241 StGB)

    • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

    • auch wenn die vorgenannten Straftaten im Vollrausch (§ 323a StGB) begangen werden,

zuständig, bei denen die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Anklage erhebt, sondern auf den Weg des Privatklageverfahrens verweist.

Das Gesetz; § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung schreibt vor, dass vor einer Privatklage ein sogenannter Sühneversuch im Rahmen eines Schlichtungs-verfahrens vor dem Schiedsamt stattfinden muss.

 

Wissenswertes zum Schiedsamt

Wissenswertes über das Schiedsamt finden Sie in der Broschüre »Schlichten ist besser als Richten«, welche durch das Sächsische Staatsministerium für Justiz bereitgestellt wird.

Möglichkeit zum Download: »Schlichten ist besser als Richten«