Umtausch Führerscheine - Information aus der Einwohnermeldeamt

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

seit dem 19.01.2013 ist in Deutschland die 3. Führerscheinrichtlinie in Kraft. Sie besagt, dass hierzulande alle Führerscheindokumente ab diesem Zeitpunkt auf 15 Jahre zu befristen sind. Bis zum 19.01.2023 sind alle unbefristeten Dokumente umzutauschen.

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerschein

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt sind.

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers              Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953                                                                     19.01.2033

1953-1958                                                                 19.01.2022

1959-1964                                                                 19.01.2023

1965-1970                                                                 19.01.2024

1971 oder später                                                       19.01.2025

II. Führerscheine, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt sind:

Ausstellungsjahr                                                     Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001                                                                 19.01.2026

2002-2004                                                                 19.01.2027

2005-2007                                                                 19.01.2028

2008                                                                           19.01.2029

2009                                                                           19.01.2030

2010                                                                           19.01.2031

2011                                                                           19.01.2032

2012-18.01.2013                                                       19.01.2033

 

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Der Umtausch erfolgt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde:

Landratsamt Landkreis Leipzig                    

SG Fahrerlaubniswesen

Außenstelle Grimma

Karl-Marx-Str. 22, Haus 2

04668 Grimma

Tel.:03437 984-2051

Fax:03437 984-2097

 

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung muss der Antragsteller persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen und in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen. Aus diesem Grund ist grundsätzlich der gültige Personalausweis oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen.

  • Biometrisches Lichtbild (35x45 mm), die Passbildvorgaben sind einzusehen unter www.epass.de
  • Originalführerschein (Papierführerschein oder EU-Kartenführerschein)
  • Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat

(Inhaber eines nicht im Landkreis Leipzig ausgestellten Papierführerscheins benötigen zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Behörde, die den Papierführerschein ausgestellt hat).

Bei der Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheines bei der Führerscheinstelle ist der Altführerschein vorzulegen. Im Fall der Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines. Auf Wunsch kann der alte Führerschein entwertet wieder ausgehändigt werden.

Kosten

  • 25,30 Euro
  • Zusätzlich 5,10 Euro (im Fall eines Direktversandes des Führerscheines)

 

Gemeindeverwaltung Machern

- Einwohnermeldeamt -